Seit dem 21.07.2026 gelten neue BEG-Förderbedingungen: unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 22.400 € Zuschuss für den Heizungstausch im selbstgenutzten Einfamilienhaus, neue KfW-261-Sätze und ein neu geregelter iSFP-Bonus. Wir erklären die wichtigsten Änderungen anhand offizieller Quellen.
Seit dem 21. Juli 2026 gilt die reformierte Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) — und inzwischen liegen auch die aktualisierten Informationen der KfW vor. Die folgenden Angaben orientieren sich an den veröffentlichten Originalquellen zu KfW 261 und 458, den BEG-Regelungen, der BAFA-Förderung und § 35c EStG. Hier ist, was sich für dich als Eigentümer wirklich ändert — inklusive zweier Termine, die für deine Planung wichtig sind.
Heizungstausch: bis zu 22.400 € Zuschuss — aber der Countdown läuft
Die Heizungsförderung (KfW 458) bleibt ein wichtiges Einzelinstrument. Für selbstnutzende Eigentümer setzt sich der Zuschuss unter den jeweiligen Fördervoraussetzungen so zusammen:
30 % Grundförderung auf die förderfähigen Kosten (max. 28.000 € beim Einfamilienhaus beziehungsweise für die erste Wohneinheit des Gebäudes),
+16 % Klimageschwindigkeits-Bonus, wenn eine funktionierende Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung beziehungsweise eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ersetzt und fachgerecht demontiert und entsorgt wird,
+40/30/10 % Einkommensbonus — gestaffelt nach zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen (bis 30.000 / 40.000 / 50.000 €). Mit mindestens einem minderjährigen, kindergeldberechtigten Kind, das seinen Haupt- oder alleinigen Wohnsitz in der selbstgenutzten Wohnung hat, erhöhen sich die maßgeblichen Einkommensgrenzen einmalig pauschal um 10.000 €.
Wichtig, und oft falsch wiedergegeben: Die Obergrenze liegt grundsätzlich bei 70 Prozent — für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € kann sie auf 80 Prozent steigen; mit Familienzuschlag gilt diese 80-%-Obergrenze bis zu einem Einkommen von 40.000 €. Das Maximum sind damit im selbstgenutzten Einfamilienhaus bei ausreichend hohen förderfähigen Kosten und erfüllten Bonusvoraussetzungen 22.400 € Zuschuss. Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften gelten besondere Regeln zur Kostenaufteilung und zu Zusatzanträgen. Maßgeblich für das Einkommen ist grundsätzlich der Durchschnitt des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung — bei einem Antrag 2026 also 2023 und 2024.
Warum du den 1. Februar 2027 im Blick behalten solltest
Der Klimageschwindigkeits-Bonus sinkt zum 1. Februar 2027 von 16 auf 12 Prozent — und danach halbjährlich um jeweils weitere vier Prozentpunkte, bis er für Anträge ab dem 1. August 2028 ganz entfällt. Gleichzeitig sinken ab Februar 2027 auch die förderfähigen Höchstkosten für die erste Wohneinheit (von 28.000 € auf 27.250 €, danach halbjährlich um jeweils weitere 750 €). Wer den Heizungstausch ohnehin plant, kann nach den derzeit geltenden Bedingungen mit einem förderkonformen Antrag bis zum 31. Januar 2027 noch die aktuell geltenden Konditionen nutzen.
Und denk daran: Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten vor Ort gestellt werden. Vor der Antragstellung muss bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung hinsichtlich der KfW-Förderzusage enthält. Außerdem muss der Vertrag das voraussichtliche Umsetzungsdatum innerhalb des Bewilligungszeitraums nennen. Ein Vertragsabschluss ohne die erforderliche Förderbedingung kann die Förderung ausschließen.
Komplettsanierung: KfW 261 komplett neu sortiert
Für die Sanierung zum Effizienzhaus (KfW-Kredit 261) hat die KfW die Tilgungszuschüsse neu geordnet — also den Teil des Kredits, den du nicht zurückzahlen musst:
Effizienzhaus 40 EE: 10 % Tilgungszuschuss,
Effizienzhaus 55 EE: 5 %,
Effizienzhaus 70 und 85 EE: kein regulärer Tilgungszuschuss mehr — hier bleibt der zinsverbilligte Kredit selbst der Vorteil.
Daneben werden weiterhin die entsprechenden Nachhaltigkeits-Klassen (NH) gefördert: EH 40 NH erhält 15 %, EH 55 NH 10 % sowie EH 70 NH und EH 85 NH jeweils 5 % Tilgungszuschuss. Dafür müssen die Anforderungen der Nachhaltigkeits-Klasse einschließlich des erforderlichen Nachhaltigkeitszertifikats erfüllt sein.
Die EE-Klasse (mindestens 65 % erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme bei der Wärme- und Kälteversorgung) bleibt damit eine eigene Förderklasse; der bisherige zusätzliche EE-Bonus von fünf Prozentpunkten entfällt. Der Kreditrahmen liegt bei bis zu 150.000 € pro Wohneinheit, abhängig von den förderfähigen Kosten. Gute Nachricht für anspruchsvolle Projekte: Der Worst-Performing-Building-Bonus (+10 Prozentpunkte) und der Bonus für serielle Sanierung (+15 Prozentpunkte) sind bei den dafür zugelassenen Effizienzhaus-Stufen kombinierbar — bei einem Effizienzhaus 40 EE sind so unter den jeweiligen Voraussetzungen bis zu 35 % Tilgungszuschuss drin. Für die Förderung ist eine Energieeffizienz-Expertin oder ein Energieeffizienz-Experte erforderlich.
Unterm Strich sind die Zuschüsse für moderate Effizienzhaus-Stufen niedriger als vor der Reform. Umso wichtiger ist der ehrliche Vergleich: Einzelmaßnahmen über BAFA/KfW, der Steuerbonus nach § 35c EStG (bei erfüllten Voraussetzungen 20 % über drei Jahre, bis 40.000 € je begünstigtem Objekt) oder doch die Komplettsanierung — unser Förder-Check kann dir dazu eine erste Orientierung geben. Für den Steuerbonus muss das Gebäude insbesondere zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Die tatsächliche Entlastung hängt auch von der verfügbaren Einkommensteuer ab.
Dämmung und Fenster: der iSFP-Bonus wird anders gerechnet
Bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Dämmung, Fenster) bleibt es bei 15 % Basisförderung. Der Bonus für den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) funktioniert seit der Reform aber anders: Ein förderfähiger iSFP ermöglicht unter den jeweiligen Voraussetzungen weiterhin eine erhöhte förderfähige Kostengrenze — beim Einfamilienhaus von 30.000 € auf 60.000 €. Die +5 Prozentpunkte gibt es jetzt aber nur auf den förderfähigen Kostenanteil oberhalb des maßgeblichen Mindestinvestitionsvolumens.
Beim Einfamilienhaus liegt dieses Mindestinvestitionsvolumen bei 30.000 €. Bei 60.000 € förderfähigen Ausgaben ergeben sich aus Basisförderung und iSFP-Bonus somit 10.500 € Zuschuss, entsprechend 17,5 %. Für Maßnahmen beim Einfamilienhaus bis einschließlich 30.000 € entsteht aus dem iSFP kein zusätzlicher 5-%-Bonus. Die Maßnahme muss die Voraussetzungen für die Umsetzung im Rahmen eines geförderten iSFP erfüllen. Als Fahrplan für die richtige Sanierungsreihenfolge kann er trotzdem sinnvoll sein.
Energieberatung: aktuelle Förderung ist bis Ende 2026 befristet
Die Erstellung des iSFP durch einen für das Förderprogramm zugelassenen Energieberater bezuschusst das BAFA weiterhin mit 50 % der förderfähigen Beratungskosten (max. 650 € beim Ein-/Zweifamilienhaus, 850 € ab drei Wohneinheiten). Aber: Die derzeit geltende Förderrichtlinie ist bis zum 31.12.2026 befristet — daraus folgt nicht automatisch, dass die Förderung 2027 entfällt. Ob und in welcher Form sie anschließend fortgeführt wird, ist anhand der dann veröffentlichten Regelungen zu prüfen. Wer einen Sanierungsfahrplan plant, sollte deshalb prüfen, ob er ihn noch unter den aktuell geltenden Förderbedingungen beantragen möchte.
Was heißt das für dich?
Drei Dinge kannst du jetzt tun:
Rechne dein Projekt durch: Unser Förder-Check bietet dir eine erste Orientierung zu den relevanten Förderwegen für dein Gebäude. Die Ergebnisse müssen anhand der aktuellen Förderbedingungen und deiner individuellen Voraussetzungen geprüft werden.
Heizungstausch geplant? Antragstellung rechtzeitig vor dem 1. Februar 2027 vorbereiten und bei Erfüllung der Voraussetzungen den aktuell geltenden 16-%-Klimabonus nutzen.
iSFP holen: Prüfen, ob eine geförderte Energieberatung unter den aktuell geltenden BAFA-Bedingungen für dein Vorhaben sinnvoll ist.
Wir koordinieren dein Sanierungsprojekt von der Förderstrategie bis zur Umsetzung — sprich uns einfach an.
Hinweis zum Stand: Die Angaben entsprechen dem Stand vom 9. September 2026 und beruhen auf den veröffentlichten Informationen von KfW, BAFA und BMWE sowie § 35c EStG. Förderbedingungen, Förderhöhen und Fristen können sich künftig ändern. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen und die individuelle Förderentscheidung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Voraussetzungen sowie Vertragsgestaltung, Antragstellung und Vorhabenbeginn sind vor einer Beauftragung zu prüfen. Bei § 35c EStG gelten die gesetzlichen Voraussetzungen; insbesondere ist eine Kombination für dieselbe energetische Maßnahme mit öffentlich geförderten Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden, ausgeschlossen. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Förder- oder Steuerberatung.

